OLG Koblenz zum Fehlschlagen der Nachbesserung

Der Käufer sollte seine Mängelbeanstandungen stets für eine etwaige Prozessführung dokumentieren.

Für den Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein mangelhaftes Fahrzeug bedarf es keiner Fristsetzung, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Verkäufer zwei erfolglose Nacherfüllungsversuche vorgenommen hat. Für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast. Es ist daher stets ratsam, die Mängelbeanstandungen zu dokumentieren und dem Verkäufer eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen.

§ 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB
Urteil (OLG Koblenz, 20.11.2017)