Selbst getragene Aufwendungen f�r Dienstwagen

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs zu vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen f�r einen Firmenwagen auseinandergesetzt.

Vor einem Jahr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Nutzungsentgelt f�r den Dienstwagen grunds�tzlich den vom Arbeitnehmer zu versteuernden Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindert. �bersteigt die Zahlung des Arbeitnehmers daher den Nutzungswert, f�hrt dies weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.

In Bezug auf die 1 %-Regelung hat der Bundesfinanzhof damit gleichzeitig seine Rechtsprechung ge�ndert. Bisher hatte er n�mlich die Anrechnung einzelner vom Arbeitnehmer selbst getragener Betriebskosten auf den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil explizit abgelehnt. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun mit den Urteilen auseinandergesetzt und in einem neuen Schreiben Details geregelt, die in allen offenen F�llen anzuwenden sind.

Anwendungsbereich: Der steuerpflichtige Nutzungswert mindert sich immer dann, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder im Rahmen eines abgek�rzten Zahlungswegs auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erf�llung einer Verpflichtung des Arbeitgebers ein Nutzungsentgelt zahlt.

Nutzungsentgelt: Solange die Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart ist, kann sie verschiedene Formen haben. In Frage kommen eine Monatspauschale oder andere nutzungsunabh�ngige Pauschale, eine Kilometerpauschale, die vom Arbeitnehmer �bernommenen Leasingraten oder die vollst�ndige oder teilweise �bernahme einzelner Fahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer. Letzteres gilt auch f�r einzelne Kraftfahrzeugkosten, die zun�chst vom Arbeitgeber verauslagt und anschlie�end dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder sp�ter mit pauschalen Abschlagszahlungen des Arbeitnehmers verrechnet werden.

Fahrzeugkosten: �bernimmt der Arbeitnehmer einzelne Fahrzeugkosten direkt, gelten nur die unmittelbaren Fahrzeugkosten als Nutzungsentgelt (Treibstoff/ Ladestrom, Wartung und Reparatur, Kfz-Steuer, Haftpflicht, Kasko, Garagen- oder Stellplatzmiete, Reinigung etc.). Unber�cksichtigt bleiben Kosten aus der Verkehrsteilnahme, also F�hrkosten, Maut- und Parkgeb�hren, Unfallversicherungen und Bu�gelder.

Gehaltsumwandlung: Der Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ist kein Nutzungsentgelt.

Fahrtenbuchmethode: Bei der Fahrtenbuchmethode flie�en vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Fahrzeugkosten nicht in die Gesamtkosten ein und erh�hen damit nicht den steuerpflichtigen Nutzungswert. Zahlt der Arbeitnehmer dagegen ein pauschales Nutzungsentgelt, ist der Nutzungswert um diesen Betrag zu k�rzen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten zun�chst in die Gesamtkosten einbezogen und dann wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt behandelt werden. Diese Nichtbeanstandungsregelung ist umso g�nstiger, je geringer der private Nutzungsanteil ist und je h�her die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten sind.

Anschaffungskosten: Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens k�nnen im Zahlungsjahr und in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert f�r das jeweilige Fahrzeug angerechnet werden. Im Gegenzug gelten R�ckzahlungen als Arbeitslohn, soweit die Zuzahlungen den Nutzungswert gemindert haben.

Dokumentation: Der Arbeitnehmer muss gegen�ber dem Arbeitgeber j�hrlich schriftlich f�r jeden von ihm genutzten Firmenwagen die Gesamtfahrleistung und die H�he der selbst getragenen Fahrzeugkosten im Einzelnen umfassend darlegen und belastbar nachweisen. Der Arbeitgeber ist beim Lohnsteuerabzug an die Erkl�rungen und Belege des Arbeitnehmers gebunden, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich daraus aber nicht. Die Erkl�rungen und Belege des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber im Original zum Lohnkonto nehmen.

Vereinfachungsregelung: Zur Vereinfachung ist es zul�ssig, f�r den Lohnsteuerabzug zun�chst vorl�ufig fahrzeugbezogen die Erkl�rung des Vorjahres zugrunde zu legen und eine etwaige Differenz nach Ablauf des Kalenderjahres oder bei Ausscheiden des Arbeitnehmers zu ermitteln.

Steuererkl�rung: Macht der Arbeitnehmer die selbst getragenen Kosten erst im Rahmen seiner Einkommensteuererkl�rung geltend, muss er die Nutzungsvereinbarung vorlegen und darlegen, wie der Arbeitgeber den Nutzungswert ermittelt und versteuert hat sowie schriftlich die H�he der von ihm selbst getragenen Fahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung im Kalenderjahr umfassend darlegen und belastbar nachweisen.