Zur Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform wurde 2008 eine Vorschrift ins Steuerrecht aufgenommen, die den Verlustabzug nach dem Verkauf von Anteilen an einer K�rperschaft einschr�nkt: Werden innerhalb von f�nf Jahren mehr als 25 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft �bertragen, k�nnen die bis dahin aufgelaufenen Verluste anteilig nicht mehr steuerlich genutzt werden. Bei einer �bertragung von mehr als 50 % der Anteile gehen die Verluste sogar komplett verloren.
Diese Regelung ist f�r viele Konflikte mit den Finanz�mtern verantwortlich, aber an der Rechtslage hat das lange Zeit wenig ge�ndert. Doch seit Ende 2016 sieht die Situation anders aus. Zun�chst hat eine Gesetzes�nderung f�r eine deutliche Verbesserung gesorgt. Verluste k�nnen damit f�r �bertragungen ab 2016 weiter steuerlich genutzt werden, wenn der Gesch�ftsbetrieb erhalten bleibt und eine anderweitige Nutzung des Verlusts ausgeschlossen ist.
Der n�chste Paukenschlag kam im M�rz 2017 vom Bundesverfassungsgericht, das die alte Regelung teilweise als verfassungswidrig eingestuft und dem Gesetzgeber aufgetragen hat, bis Ende 2018 r�ckwirkend ab 2008 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Dabei geht es zun�chst nur um die F�lle, in denen zwischen 25 % und 50 % der Anteile �bertragen wurden. Das Finanzgericht Hamburg, von dem schon die Vorlage f�r diese erste Entscheidung kam, hat dem Verfassungsgericht im Sommer prompt einen weiteren Fall zur Entscheidung vorgelegt. Diesmal geht es um den zweiten Teil der Regelung, der einen kompletten Verlustuntergang bei �bertragungen von mehr als 50 % vorsieht. Die Chancen stehen nicht schlecht, dass das Verfassungsgericht auch hier Nachbesserungen vom Gesetzgeber verlangen wird.
Unterdessen hat das Bundesfinanzministerium kurz vor Weihnachten eine gr�ndlich �berarbeitete Fassung seiner Verwaltungsanweisung zu der Vorschrift ver�ffentlicht. Die Neufassung ist allerdings gleich in doppelter Hinsicht eine Entt�uschung. Nicht nur hat das Ministerium - von einem kurzen Hinweis abgesehen - auf eine Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg verzichtet. Das Schreiben enth�lt auch keinerlei Aussagen zu der Neuregelung, die einen Verlustabzug bei Fortf�hrung des Betriebs weiter zul�sst.
Zumindest vorerst bleibt die Rechtslage also insbesondere f�r Altf�lle weiter unklar: Zur Neuregelung liegt keine Stellungnahme der Verwaltung vor, die alte Rechtslage wird noch einmal vom Verfassungsgericht auf den Pr�fstand gestellt, und zu der vom Verfassungsgericht geforderten r�ckwirkenden Neuregelung wird es kaum vor der Bildung einer stabilen Regierungskoalition in Berlin kommen. Wichtig ist daher vor allem, gegen negative Steuerbescheide Einspruch einzulegen, um diese offen zu halten, sofern der Bescheid nicht vorl�ufig ergangen ist.